Die drei Pflegestärkungsgesetze auf einen Blick Ihre Rechte bei Pflegebedürftigkeit.
In jungen Jahren spielt das Thema Pflege und Pflegebedürftigkeit meist noch keine Rolle. Aber mit zunehmendem Alter, oder wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger zum Pflegefall wird, ändert sich das. Plötzlich stehen Fragen nach Pflegeleistungen, Pflegegraden, Kostenübernahme und den richtigen Ansprechpartnern im Raum.
Alle Angelegenheiten bezüglich Pflege und Pflegebedürftigkeit sind in den drei Pflegestärkungsgesetzen (PSG I bis PSG II) geregelt. Diese haben die Aufgabe, die Pflege an die sich ständig ändernden Anforderungen in den verschiedenen Bereichen anzupassen. Aus diesem Grund hat jedes Pflegestärkungsgesetz einen anderen Schwerpunkt.
Pflegestärkungsgesetz I (PSG I)
Das Pflegestärkungsgesetz I wurde am 17.12.2014 erlassen und trat am 01.01.2015 in Kraft. Im Rahmen des PSG I wurden Leistungen erweitert und an die veränderten Bedürfnisse der Pflegebedürftigen angepasst.
Ziel war die Verbesserung der häuslichen und stationären Pflege.
Im Zentrum des Gesetzes stehen die Erhöhung einiger Leistungen, die Unterstützung ambulanter Wohngruppen, Verbesserung der Leistungen in der ambulanten Pflege, die Erhöhung einiger Beitragssätze, stationäre Pflegeleistungen in Pflegeeinrichtungen, bessere Versorgung dementer Menschen sowie Pflegevorsorgefonds für die Finanzierbarkeit des Pflegesystems.
Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)
Das zweite Pflegestärkungsgesetz II, das oft mit der Pflegereform 2017 gleichgesetzt wird, wurde am 21.12.2015 erlassen und trat am 01.01.2016 in Kraft. Hauptsächlich umfasst dieses Gesetz einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, die Pflegegrade 1 bis 5, welche die bis dahin geltenden Pflegestufen 0 bis 3 ersetzten. In diesem Zusammenhang wurde das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) eingeführt. Seit dieser Umstrukturierung werden neben der körperlichen auch die geistige Verfassung und die Alltagskompetenz der pflegebedürftigen Person bei der Erteilung eines Pflegegrads berücksichtigt.
Bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD – ehemals MDK) sind die sechs Bereiche Mobilität, Selbstversorgung, kommunikative und kognitive Fähigkeiten, Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen zu überprüfen. Für jede Kategorie werden Punkte vergeben, wobei sich die Anzahl der Punkte an die Schwere der Beeinträchtigungen richtet.
Pflegestärkungsgesetz III (PSG III)
Das Pflegestärkungsgesetz III wurde am 23.12.2016 erlassen und trat erst am 01.01.2020 vollständig in Kraft. Schwerpunktmäßig werden bestehende Strukturen gestärkt und die Bereiche Pflege, Krankenpflege, Vorsorge sowie Versorgung optimal aufeinander abgestimmt.
Im Detail sieht dieses Gesetz vor, dass die lokale Beratung ausgebaut wird, Kommunen durch Sach- und Personalleistungen unterstützt werden, die Arbeit der Pflegeversicherung besser abgestimmt wird, Abrechnungsbetrug erkannt und verhindert wird, Korruption erkannt und eingedämmt wird und die Fördermittel zwischen den Bundesländern optimiert werden.
Die Pflegekassen sind dazu verpflichtet, sich an Ausschüssen, die eine regionale Versorgung von Kommunen organisieren, zu beteiligen. Darüber hinaus erhält der MD ein zusätzliches Prüfrecht, das es ihm erlaubt, Pflegedienst und Pflegeeinrichtungen häufiger zu kontrollieren. Tauchen Unregelmäßigkeiten in Abrechnungen auf, ist der MD befugt, angekündigte Kontrollen durchzuführen.
4. Termin für die Begutachtung durch den MD vereinbaren
Ist Ihr Antrag bei der Pflegekasse eingegangen, wird die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD), bei privat Versicherten die Firma Medicproof, mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei Ihnen zu Hause oder in der Einrichtung, in der Sie leben, beauftragen. Die Gutachterin oder der Gutachter wird Ihnen den Termin schriftlich mitteilen.
Bei der Begutachtung sollte unbedingt die Hauptpflegeperson anwesend sein, da sie ebenso wie Sie detailliert Auskunft über Ihre Selbstständigkeit geben kann. Wird ein großes Zeitfenster für den Termin genannt, können Sie bei der Pflegekasse um genauere Informationen zur Uhrzeit bitten.
5. Vorbereitung auf die Begutachtung
Im Vorfeld des Termins sollten Sie ein Pflegetagebuch führen, in dem Sie die Situationen, in denen Sie Unterstützung brauchen, detailliert festhalten. So kann die Gutachterin oder der Gutachter sich einen umfassenden Eindruck von Ihrem Pflegebedarf verschaffen. Falls Sie später Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einlegen möchten, ist das Pflegetagebuch die optimale Grundlage.
Außerdem sollten Sie frühzeitig alle wichtigen Unterlagen zusammentragen. Dazu gehören Diagnosen von Ärztinnen und Ärzten, schriftliche Anordnungen von Pflegeleistungen sowie Krankenhausberichte.
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